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Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann. Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union.
In dem zugrunde liegenden Fall meldete 2010 der deutsche
Das HABM wies die Anmeldungen von
Steiff hat diese Entscheidungen des HABM beim Gericht angefochten und geltend gemacht, das HABM habe den
Das Gericht wies die Klagen von
Da die
Aus den genannten Gründen ist es auch irrelevant, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17514
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