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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16.01.2014
T-433/12 und T-434/12 -

Steiffs Knopf im Ohr stellt keine Gemeinschaftsmarke dar

Für Eintragung als Gemeinschaftsmarken erforderliches Mindestmaß an Unterscheidungs­kraft nicht erfüllt

Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann. Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungs­kraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnitts­verbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union.

In dem zugrunde liegenden Fall meldete 2010 der deutsche Stofftierhersteller Steiff beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) die Anbringung eines Knopfes und eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers als Gemeinschaftsmarken an. Steiff beanspruchte damit auf der Ebene der Europäischen Union Schutz – im Sinne eines ausschließlichen Rechts – für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen. Schutz wird weder für die bildlichen Darstellungen als solche noch für den Knopf oder das mittels eines Knopfes angebrachte Fähnchen als solche begehrt, sondern allein für die Anbringung des Knopfes und des Fähnchens mittels eines derartigen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren.

HABM bemängelte Unterscheidungskraft der angemeldeten Marken

Das HABM wies die Anmeldungen von Steiff zurück, da den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle. Sie erlaubten es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der Waren – d. h., dass es sich um ein Stofftier von Steiff und nicht um ein Stofftier eines anderen Herstellers handele – zu erkennen.

Steiff fechtet Entscheidungen des HABM an

Steiff hat diese Entscheidungen des HABM beim Gericht angefochten und geltend gemacht, das HABM habe den Anmeldemarken zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen.

Knöpfe und Schilder übliche Gestaltungselemente für Stofftiere

Das Gericht wies die Klagen von Steiff ab. Nach Auffassung des Gerichts weisen die Anmeldemarken nicht das für die Eintragung als Gemeinschaftsmarken erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Anmeldemarken mit einem möglichen Erscheinungsbild der Stofftiere verschmelzen. Als „Positionsmarken“ verschmelzen sie nämlich zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild der Stofftiere, da es sie ohne die feste Verbindung des Knopfes und des www.curia.europa.eu Fähnchens mit der genau bestimmten Stelle nicht gäbe. Außerdem handelt es sich bei Knöpfen und kleinen Schildern um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente.

Anmeldemarken weichen nicht erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche ab

Da die Verbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, müssten die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen stellen Knöpfe und Fähnchen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung am Ohr, durch die faktisch eine gewöhnliche Kombination entsteht, die von den Verbrauchern als dekoratives oder auch (bezüglich der Anmeldemarke, die das Fähnchen einschließt) funktionales Element wahrgenommen werden wird, kann nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes oder des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb kann der Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.

Anbringung von Metallknöpfen und Stofffähnchen irrelevant

Aus den genannten Gründen ist es auch irrelevant, dass Steiff der einzige Hersteller sein mag, der glänzende oder matte, runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringt oder ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen mittels eines solchen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren befestigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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