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Wird im Zusammenhang mit einer Versammlung ein ziviler Polizeibeamter als Spitzel bezeichnet, so fällt diese Äußerung unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Der sich Äußernde macht sich daher nicht wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall fand im November 2002 eine Demonstration gegen einen Naziaufmarsch statt. Nachdem die Versammlung gegen 11.10 Uhr verboten wurde, stand eine Gruppe von drei Personen gegen 11.25 Uhr immer noch auf dem Platz. Sie hatten Plakate und Fahnen bei sich. Ein ziviler
Das Bayerische Oberste Landesgericht sprach den Angeklagten vom Tatvorwurf der
Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgericht habe das Landgericht die Bezeichnung des Polizisten als "Spitzel" zutreffend als wertende Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung gewertet. Zwar liege in der Äußerung die Tatsachenbehauptung, dass eine Beobachtung stattgefunden habe. Der Angeklagte habe sich jedoch mit der Formulierung vor allem abwertend geäußert.
Die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährleiste jedermann das Recht seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, so das Gericht weiter. Dabei unterfallen selbst scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Erforderlich sei jedoch immer eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts. Dabei sei in der Regel unerheblich, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist. Ein Kritiker dürfe seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn andere sie für falsch oder ungerecht halten. Im vorliegenden Fall sei zwischen der Meinungsfreiheit und
Aus Sicht der Richter habe hier der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landgericht, ra-online (zt/NStZ 2005, 215/rb)
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Dokument-Nr. 15374
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