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Auch wenn Pumuckl eine bei Kindern sehr beliebte Figur ist, kann die Bezeichnung einer Polizistin als "Pumuckl" eine Beleidigung darstellen und strafbar sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Fußballfan (der spätere Angeklagte) am 05.05.2012 das Fußball-Drittligaspiel des SSV Jahn Regensburg gegen Carl-Zeiss Jena angeschaut. Nach dem Spielende hielt er sich in einem Biergarten auf, wo es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen den Fans des SSV Jahn Regensburg und des Clubs Carl-Zeiss Jena kam.
Die Polizei versuchte die Situation zu beruhigen. Dabei sprach der Angeklagte eine Polizeihauptmeisterin wie folgt an: "Hat der
Das Amtsgericht Regensburg verhandelte den Fall am 30.10.2012 und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung.
Das Amtsgericht sah den Straftatbestand der
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht, dass die
§ 185 StGB
Die Bezeichnung einer Polizeibeamtin als Pumuckl stellt eine Beleidung dar. Dies gilt insbesondere wenn der Bezeichnung noch die rhetorische Frage "heute auch was zu sagen?" folgt. Damit wird eine Beamtin zu einer Witzfigur gemacht. Der Tatbestand der Beleidigung bleibt auch gegeben, wenn man annimmt, dass der Pumuckl eine bei Kindern sehr beliebte Figur ist und Kinder die Figur positiv sehen (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Regensburg (vt/pt)
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Dokument-Nr. 14686
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