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Ein Ehegatte muss damit rechnen, dass innerhalb von 12 Tagen nach dem Tod des anderen Ehegatten ein von diesem noch zu Lebzeiten erklärter Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments zugeht. Ein solcher Widerruf ist gemäß § 130 Abs. 2 BGB wirksam. Wichtig ist, dass der Widerruf bei Versterben des widerrufen Ehegatten dem anderen Ehegatten alsbald zugeht. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2016 widerrief eine Ehefrau mit notarieller Urkunde ein mit ihrem Ehemann verfasstes gemeinschaftliches und wechselseitiges Testament aus dem Jahr 2003. Sie wies den Notar zudem an, den
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Witwers zurück. Der
Gemessen daran liege ein wirksamer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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