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Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALGII-Nachzahlung in bar, weil ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht und verwies gleichzeitig darauf, dass die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf ein Pfändungsschutzkonto zugreifen können, nicht von den Sozialgerichten sondern den Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten zu beantworten sei.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wandte sich im Eilverfahren gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft und die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Beschwerdeverfahren bewilligte das
Das Bayerische Landessozialgericht entschied, dass ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Arbeitslosengeld II in bar nicht besteht, wenn ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2015
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20512
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