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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2006
VII ZB 56/06 -

Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger

§ 850 k ZPO kann entsprechend auf Arbeitslosengeld II angewendet werden

Auch ein Empfänger von Arbeitslosengeld II kann sich auf § 850 k ZPO (Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen) berufen. Er kann, wenn sein Arbeitslosengeld II unter der Pfändungsfreigrenze liegt, einen Antrag stellen, dass von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung der jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangende Betrag im Umfang der Pfändungsfreigrenzen durch Entscheidung des Vollstreckungsgerichts freigestellt wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, auf welchem verfahrensrechtlichen Wege bei der laufenden Pfändung des Bankkontos eines Sozialleistungsempfängers der für das Kontoguthaben bestehende Pfändungsschutz effektiv durchgesetzt werden kann.

Die Gläubigerin hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Bankkontos des Schuldners erwirkt, auf das monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 € gezahlt wurde. Diese Pfändung betraf die laufende Kontoverbindung, wirkte sich also auch auf die künftig erfolgenden Gutschriften der Sozialleistung aus.

Laufende Sozialleistungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar. Werden sie auf ein Bankkonto geleistet, ist das aus der Überweisung resultierende Kontoguthaben gemäß § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Hat der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig über die Gutschrift verfügt, wird der verbliebene Betrag von der Pfändung erfasst. Der Schuldner darf darüber ohne eine abweichende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verfügen, auch wenn die Sozialleistung insgesamt die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 c ff. ZPO für Arbeitseinkommen nicht übersteigt und der auf dem Konto verbliebene Betrag daher nach § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbar ist.

Bisher wurde verbreitet die Meinung vertreten, der Schuldner könne nach Ablauf der 7 - Tage - Frist die Freigabe des unpfändbaren Restguthabens nur mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen und damit nur bezogen auf die jeweils aktuelle monatliche Überweisung der Sozialleistung. Ein derartiges Verfahren, das dazu zwingt, die Unpfändbarkeit des Restguthabens Monat für Monat mit einem Rechtsbehelf geltend zu machen, hindert den Sozialleistungsempfänger in erheblichem Maße daran, mit dem ihm pfändungsfrei zustehenden Kontoguthaben am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.

Für den vergleichbaren Fall, dass laufend Arbeitseinkommen auf ein Konto überwiesen wird, hat der Gesetzgeber, um eine solche unbillige Konsequenz zu vermeiden, in § 850 k ZPO die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Schuldners von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung den jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Betrag im Umfang der Pfändungsfreigrenzen durch Entscheidung des Vollstreckungsgerichts freizustellen.

Der Bundesgerichtshof hat nun diese Regelung entsprechend auch auf die Fälle angewandt, in denen wiederkehrende Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II auf das gepfändete Konto des Schuldners überwiesen werden. Der Bundesgerichtshof hat daher die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts, das bereits ebenso zugunsten des Schuldners entschieden hatte, zurückgewiesen.

Vorinstanz:

AG Darmstadt – 63 M 30893/06

der Leitsatz

ZPO § 850 k, SGB I § 55 Abs. 4

Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/2007 des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2007

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