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Erhält ein Schuldner Arbeitslosengeld II und Leistungen zur Wohnbedarfssicherung, sind diese Leistungen wie Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar. Dabei muss lediglich die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO beachtet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Arbeitslosengeld II sowie die Leistungen zur Wohnbedarfssicherung pfändbar sind. Sowohl das Amtsgericht Kassel als auch das Landgericht Kassel hielten eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Sowohl das Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) als auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 Abs. 1 Satz 3, 20, 22 SGB II) betreffen laufende Geldleistungen und seien daher wie Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar.
Soweit die Auffassung vertreten wird, dass Leistungen zur Wohnbedarfssicherung (§ 22 SGB II) mit dem Wohngeld vergleichbar seien und daher durch eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I der
Zudem gab der Bundesgerichtshof zu bedenken, dass sich die Zweckbestimmung der Gewährung von Arbeitslosengeld II und damit der Wohnbedarfssicherung von der Wohngeldzahlung unterscheidet. Während das Arbeitslosengeld II ein fehlendes Arbeitseinkommen ersetzen soll und zur freien Verfügung des Leistungsempfängers steht, sei dies beim Wohngeld nicht der Fall. Dort bestehe eine Zweckbindung.
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Bundesgerichtshof der Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Pfändungsvorschriften der §§ 805 c ff ZPO hinreichend geschützt. Denn die Beträge des Arbeitslosengelds II liegen regelmäßig unterhalb der Pfändungsfreigrenzen und seien daher grundsätzlich nach § 850 c ZPO
§ 850c ZPO; § 54 Abs. 4 SGB I; § 19 Abs. 1, Abs. 3, § 22 SGB II
Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850 c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - V II ZB 111/09, NJW -RR 2011, 706).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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