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Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Nierenkarzinom bei einem Radarmechaniker der Bundeswehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Strahlenbelastung zurückzuführen und die Erkrankung damit als Folge einer Wehrdienstschädigung anzuerkennen ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war als Berufssoldat bei der
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht wurde ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt, das die Ansprüche des Klägers stützte. Das Sozialgericht lehnte den Anspruch des Klägers aber 2011 ab, weil der Kläger nach den vorliegenden Strahlenmessungen der Beklagten nur im oberen Bereich des Oberkörpers einer
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts und der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Nierenzellkarzinom und die daraus resultierenden Folgen sowie das Schilddrüsenadenom als Wehrdienstschädigung anzuerkennen.
Das Landessozialgericht hat sich dabei auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten gestützt, das im Einklang mit den Vorgaben des Berichts der Radarkommission stehe. Das Nierenzellkarzinom sei hinreichend wahrscheinlich auf die Strahlenexposition des Klägers als Radarmechaniker zurückzuführen. Die Schilddrüsenerkrankung sei im Sinne einer sogenannten Kannversorgung als Folge einer Wehrdienstschädigung anzuerkennen. Mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten hat sich das Gericht dabei ausführlich auseinander gesetzt und dabei auch kritisch Stellung zu dem prozessualen Vorgehen der Beklagten genommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2015
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21011
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