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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 02.09.2010
S 16 VS 2/05 -

SG Gießen: Gehirntumor kann nicht als Wehrdienstbeschädigung angesehen werden

Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung muss mehr dafür als dagegen sprechen

Die Witwe eines ehemaligen Zeitsoldaten der Bundeswehr hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Ihr Mann war im Alter von 34 Jahren an einem Gehirntumor verstorben. Das Sozialgericht Gießen hat die Klage abgewiesen.

Der verstorbene Mann der Klägerin war von Ende 1968 bis September 1970 als "Operator" (Bediener) am Waffensystem NIKE eingesetzt und hatte dort Kontakt zu radioaktiven Leuchtfarben, die der Beschriftung an den Bedienkonsolen des Feuerleitstandes dienten. Die Versorgungsverwaltung des für die Versorgung ehemaliger Soldaten zuständigen Landes Hessen hatte Witwenrente ursprünglich abgelehnt. Dagegen hatte die Frau geklagt.

Strahlendosis zu gering

Nach Auffassung des Gerichts war zwar nach dem Bericht der vom Verteidigungsausschuss des Bundestags eingesetzten Expertenkommission (so genannte Radarkommission) grundsätzlich von einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlen auszugehen, die Strahlendosis sei jedoch wesentlich zu gering gewesen, um einen Zusammenhang zwischen der wehrdienstlichen Tätigkeit und dem Entstehen der Erkrankung wahrscheinlich zu machen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tätigkeit muss aber mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein, es muss mehr dafür als dagegen sprechen.

Gericht holt sich Rat beim Nuklearmediziner

Zu seiner Beurteilung kam das Gericht nach umfangreichen Ermittlungen und der Einholung eines strahlentechnisch-medizinischen Gutachtens bei einem renommierten Nuklearmediziner, der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläuterte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2010
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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