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Erleidet ein Soldat während seiner Dienstzeit eine Wehrdienstbeschädigung, so ist dies zu entschädigen. Das Hessische Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entschieden, in dem ein Funktechniker der Bundeswehr an Leukämie erkrankte.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die Erkrankung ihre Ursache in einer dem Wehrdienst zuzuordnenden schädigenden Einwirkung hat. Dieser ursächliche Zusammenhang muss mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Besteht in der medizinischen Wissenschaft insoweit Ungewissheit, reicht ausnahmsweise auch ein möglicher Zusammenhang aus. Hiervon ist bei einer nicht unerheblichen Strahlenexposition und einer
Im konkreten Fall war ein Zeitsoldat der Bundeswehr von 1989 bis 1992 als Generatormechaniker und Hochfrequenzfunktechniker bei einer Nato-Einrichtung in Belgien tätig. Bei Überprüfungs- und Wartungsarbeiten an Kurzwellensende- und Empfangsgeräten sowie Richtfunkgeräten war er Röntgenstörstrahlung ausgesetzt. 1992 wurde
Die Richter beider Instanzen bejahen hingegen den Anspruch der Witwe auf Entschädigung. Zwar habe nicht im Einzelnen ermittelt werden können, an welchen Geräten und unter welchen Bedingungen der Verstorbene gearbeitet habe. Grund hierfür sei auch, dass die NATO entsprechende Unterlagen nur 5 Jahre aufbewahre. Zum anderen seien keine Personen- bzw. Ortsdosismessungen erfolgt. Ein Überschreiten des Schwellenwerts von 0,2 Sievert, bei welchem die Ursächlichkeit der Strahlenbelastung für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2009
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht
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Dokument-Nr. 8533
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