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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.06.2016
L 1 R 679/14 -

Selbstständiger Versicherungsmakler ist bei Anbindung an Maklerpool renten­versicherungs­pflichtig

Makler ist wirtschaftlich von Maklerpool abhängig und somit sozial schutzbedürftig

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass für einen selbstständigen Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angebunden ist, Renten­versicherungs­pflicht besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen sogenannten Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für den Kläger u.a. die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt. Der Träger der Rentenversicherung stufte den Kläger daher als rentenversicherungspflichtig ein.

Makler bedarf wie abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Einschätzung - wie schon das Sozialgericht Landshut - bestätigt. Selbstständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie - wie der Kläger - keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber sind hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend hierfür ist, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erlangt der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich ist er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen. Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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