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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2014
L 8 R 573/12 -

Pflegekräfte auf Intensivstationen in Krankenhäusern sind nicht selbstständig tätig

LSG Nordrhein-Westfalen trifft Grund­satz­ent­scheidung zum Arbeitnehmerstatus von Pflegekräften

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte dort als - gegebenenfalls befristet beschäftigte - Arbeitnehmer tätig werden und die Klinik daher für sie Sozial­versicherungs­bei­träge zahlen muss.

Immer häufiger werden in deutschen Krankenhäusern Belastungsspitzen im Pflegebereich durch den Einsatz "freier", vermeintlich auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein 39jähriger Krankenpfleger aus Wiehl, der auf der Basis von sogenannten Dienstleistungsverträgen in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser, im Streitfall eines Krankenhauses in Radolfzell, tätig wird. Er hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung beantragt, dass er diese Arbeit als Selbständiger verrichte und daher nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. Unter anderem trug er - übereinstimmend mit der zum Verfahren beigeladenen Klinik - vor, er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung, der Pflegedienst- oder der Stationsleitung selbst aussuchen, unterliege auch sonst in geringerem Maße als angestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Qualitätsstandards der Klinik, sondern an Nationale Expertenstandards.

Pflegekräfte unterliegen in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben und haben keine grundlegende Weisungsfreiheit

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah gleichwohl die Voraussetzungen einer abhängigen, zur Sozialversicherung führenden Beschäftigung als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation, die am Wohl der schwerstkranken Patienten als oberstem Gebot orientiert sein müssten und daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlägen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers reichten nicht aus, von weitgehender Weisungsfreiheit auszugehen, wie sie typisch für einen selbständigen Unternehmer sei. Da der Kläger darüber hinaus nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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