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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.08.2008
4 B 08.916 -

Frontmeterlänge für Straßen­reinigungs­gebühr entscheidend

Bay. VGH zur Auslegung des Begriffs "Frontmeter"

Die Berechnung der Straßen­reinigungs­gebühren war Gegenstand eines Rechtstreits zwischen der Stadt Würzburg und einem Anlieger in der Rochusgasse. Für die Frontmeterlänge ist jedes Angrenzen an das Straßengrundstück ausschlaggebend, unabhängig davon, ob die Grenze einen gradlinigen oder einen verwinkelten Verlauf nehme. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Nach der städtischen Gebührensatzung ergab sich bei einer Frontmeterlänge von 33 m eine jährliche Gebühr von 76,56 € für das Grundstück. Hiergegen erhob der Grundstückseigentümer Klage. Er war der Auffassung, sein Grundstück dürfe nicht in vollem Umfang herangezogen werden, die Grundstücksgrenze verlaufe nicht gradlinig, knicke teilweise ab, zudem befänden sich vor diesem "Versprung" auf städtischem Grund neun Parkplätze.

VG stellte auf allgemeinen Sprachgebrauch ab

Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte noch dem Kläger Recht gegeben. Schon der allgemeine Sprachgebrauch spreche dafür, mit "Front" nur die vordere Seite zu bezeichnen, nicht hingegen den abknickenden Teil des Grundstücks. Der Kläger dürfe folglich nur für 28 Frontmeter herangezogen werden.

VGH: Begriff "Frontmeter" wird im allgemeinen Sprachgebrauch zu eng ausgelegt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof teilte nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Die am allgemeinen Sprachgebrauch ausgerichtete Interpretation des Begriffs "Frontmeter" sei zu eng. Von der Gebührensatzung werde jedes Angrenzen an das Straßengrundstück erfasst, unabhängig davon, ob die Grenze einen gradlinigen oder einen verwinkelten Verlauf nehme. Der Vorteil, den das Anliegergrundstück von der Reinigung der Straße habe, erstrecke sich eben nicht auf einen bestimmten Teil des Grundstücks, sondern auf die Reinigung der Straße insgesamt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 22.08.2008

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