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Der Frontmetermaßstab zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühr ist auch dann zulässig, wenn in der Straße Grundstücke liegen, die im Verhältnis zur Grundstücksfläche eine kurze Straßenfront haben. Die zuständige Behörde ist nicht zur Flächenveranlagung verpflichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Eigentümer eines in Trier gelegenen Grundstücks im Jahr 2018 gegen einen Bescheid zur Zahlung der
Das Verwaltungsgericht Trier folgte vollumfänglich der Begründung der Behörde und wies daher die Klage ab. Nach der Straßenreinigungssatzung erfolge die Veranlagung nach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28710
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