wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2006
 7 A 11037/05.OVG -

Gebührenpflicht für Straßenreinigung nur bei angrenzenden Grundstücken

Grundstückseigentümer müssen in Koblenz nur dann Straßenreinigungsgebühren zahlen, wenn ihr Grundstück unmittelbar an die Straße angrenzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, der Eigentümer eines Grundstücks an einer Durchgangsstraße ist, wurde für die Jahre 2001 bis 2003 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von zuletzt 23,12 € pro Jahr veranlagt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, da die Stadt Koblenz nicht nur die an die Straße angrenzenden Grundstücke, sondern auch die sonstigen erschlossenen Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) bei der Gebührenerhebung berücksichtigen müsse. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Aufgrund der Vorschriften des Landesstraßengesetzes habe die Gemeinde ein Wahlrecht, ob sie neben den Eigentümern der an die Straße grenzenden Grundstücke auch die „Hinterlieger” durch Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehe. Gerechtfertigt sei die vorrangige Heranziehung der angrenzenden Grundstückseigentümer aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, weil ihnen die Reinigungspflicht klar zugeordnet werden könne. Außerdem hätten die „Angrenzer” einen näheren Bezug zu der Reinigungspflicht („Jeder kehre vor seiner Tür”). Der von der Stadt übernommene Anteil an den Gebühren für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr in Höhe von 30 v. H. sei ausreichend, da das Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung der Straße geringer als das der Anlieger sei, so das Oberverwaltungsgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/06 des OVG Rheinland-Pfalz

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Rheinland-Pfalz_-7-A-1103705OVG_Gebuehrenpflicht-fuer-Strassenreinigung-nur-bei-angrenzenden-Grundstuecken.news2122.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2122 Dokument-Nr. 2122

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.