wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.11.2018
3 BV 16.2072 -

Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

Reglementierung von Tätowierungen in bestehendem Beamtenverhältnis gesetzlich hinreichend geregelt

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass ein Polizei­vollzugs­beamter nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen.

Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits war ein vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem die vom Kläger beantragte Genehmigung für eine Tätowierung seines Unterarms im sogenannten sichtbaren Bereich versagt worden war. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei vom 7. Februar 2000, wonach bei uniformierten bayerischen Polizisten im Dienst Tätowierungen - ausgenommen im Dienstsport - grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen.

Ablehnung der Tätowierung nicht zu beanstanden

Nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ist die Ablehnung der Tätowierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wesentlicher Grund hierfür sei, dass mit der im Mai 2018 durch den bayerischen Landtag eingeführten Regelung in Art. 75 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) nunmehr eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamtenverhältnis vorliege. Damit habe die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 2000 eine Gesetzesgrundlage erhalten, die wegen des mit dem Tätowierungsverbot einhergehenden Eingriffs in Grundrechte - vor allem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - erforderlich sei.

Gründe für Änderung bestehender Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten nicht gegeben

Im Rahmen der Neuregelung hat der bayerische Gesetzgeber festgestellt, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hat und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht. Diese Wertung ist Teil des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers und daher aufgrund der Gewaltenteilung vom Gericht nicht zu beurteilen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2018
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Bayerischer-VGH_3-BV-162072_Taetowierung-eines-Polizeibeamten-im-sichtbaren-Bereich-unzulaessig~N26687

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26687 Dokument-Nr. 26687

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.