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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.11.2018
3 BV 16.2072 -

Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

Reglementierung von Tätowierungen in bestehendem Beamtenverhältnis gesetzlich hinreichend geregelt

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass ein Polizei­vollzugs­beamter nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen.

Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits war ein vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem die vom Kläger beantragte Genehmigung für eine Tätowierung seines Unterarms im sogenannten sichtbaren Bereich versagt worden war. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei vom 7. Februar 2000, wonach bei uniformierten bayerischen Polizisten im Dienst Tätowierungen - ausgenommen im Dienstsport - grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen.

Ablehnung der Tätowierung nicht zu beanstanden

Nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ist die Ablehnung der Tätowierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wesentlicher Grund hierfür sei, dass mit der im Mai 2018 durch den bayerischen Landtag eingeführten Regelung in Art. 75 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) nunmehr eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamtenverhältnis vorliege. Damit habe die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 2000 eine Gesetzesgrundlage erhalten, die wegen des mit dem Tätowierungsverbot einhergehenden Eingriffs in Grundrechte - vor allem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - erforderlich sei.

Gründe für Änderung bestehender Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten nicht gegeben

Im Rahmen der Neuregelung hat der bayerische Gesetzgeber festgestellt, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hat und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht. Diese Wertung ist Teil des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers und daher aufgrund der Gewaltenteilung vom Gericht nicht zu beurteilen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2018
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 26687 Dokument-Nr. 26687

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