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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Polizeivollzugsbeamter nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen.
Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits war ein vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem die vom Kläger beantragte Genehmigung für eine
Nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ist die Ablehnung der
Im Rahmen der Neuregelung hat der bayerische Gesetzgeber festgestellt, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hat und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht. Diese Wertung ist Teil des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers und daher aufgrund der Gewaltenteilung vom Gericht nicht zu beurteilen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2018
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 26687
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