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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2018
58 Ga 4429/18 -

Bewerber für Zentralen Objektschutz der Polizei darf wegen Tattoo-Motiv abgelehnt werden

Abbildung der Göttin Diana mit entblößten Brüsten könnte als sexistisch wahrgenommen werden

Das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass es zulässig ist, einen Bewerber für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei aufgrund des Motivs einer Tätowierung abzulehnen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Polizeipräsident in Berlin den Bewerber aufgrund einer Tätowierung an seinem Unterarm abgelehnt, die die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigt.

Gericht verneint Ermessenfehler bei Entscheidung der Polizei

Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller eine anderweitige Besetzung der Stelle verhindern wollte, zurück und verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beurteilungsspielraum der Berliner Polizei. Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung konnte das Gericht nicht erkennen. Es sei jedenfalls gut vertretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizeipräsidenten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne.

Tattoos müssen mit Anforderungen an Neutralität der Dienstkräfte vereinbar sein

Die Berliner Polizei hatte ihre Einstellungspraxis im Hinblick auf Tätowierungen zuletzt gelockert, indem sie auch im Dienst sichtbare Tattoos teilweise für zulässig erachtet, sofern diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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