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Die Regierung von Oberbayern hat einen landwirtschaftlichen Betrieb zu Recht verpflichtet, angebaute Maispflanzen einer Saatgutpartie, in der in geringem Umfang gentechnisch veränderte Organismen entdeckt worden waren, durch Unterpflügen zu beseitigen sowie Restsaatgut nicht auszusäen und ebenfalls zu beseitigen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer von mehreren Untersuchungen der betreffenden Saatgutpartie waren in geringem Umfang gentechnisch veränderte Organismen entdeckt worden. Diese entstammten einer gentechnisch veränderten Maislinie, die für den Anbau bzw. die Aussaat in der Europäischen Union nicht zugelassen ist. Daraufhin hatte die Regierung bei allen Landwirten, die die betreffende Saatgutpartie ausgesät hatten, die Beseitigung der daraus entstandenen Maispflanzen veranlasst.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat der klagende Betrieb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Das nationale Gentechnikrecht ermögliche es, die Beseitigung von Maispflanzen zu verlangen, die aus konventionellem Saatgut mit geringfügigen Verunreinigungen mit gentechnisch verändertem Saatgut hervorgegangen seien. Es bestünden bei der hier getesteten Saatgutpartie keine vernünftigen Zweifel an einer, wenn auch geringfügigen, Verunreinigung des konventionellen Maissaatguts mit gentechnisch verändertem Maissaatgut. Die lediglich entfernte theoretische Möglichkeit, dass die vorliegenden Analysenergebnisse unzutreffend sein könnten, reiche hierfür nicht aus. Insbesondere seien die Probenahme und die Probeanalyse nicht in einer Weise fehlerhaft gewesen, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Vernünftige Zweifel an einer Verunreinigung ergäben sich auch nicht daraus, dass weitere Beprobungen des betreffenden Saatguts keine derartigen Verunreinigungen gezeigt hätten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17235
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