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Verwendet ein Jäger seine Waffe und/oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig und erschießt einen Jagdhund eines Nachbarreviers, ist eine Entziehung seines Jagdscheins zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Weimar.
Der Kläger war vom zuständigen Amtsgericht rechtskräftig wegen der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte nach den Feststellungen des Strafgerichts einen bei einer Jagd im Nachbarrevier eingesetzten
Der Beklagte als Untere Jagdbehörde entzog dem Kläger daraufhin den
Das Verwaltungsgericht Weimar hat im Ergebnis die Rechtsauffassung der Jagdbehörde bestätigt. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Jagdscheins des Klägers sei § 18 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG -. Rechtfertigten demnach Tatsachen die Annahme, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, besitze er die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG nicht, sodass ihm gemäß § 18 Abs. 1 BJagdG der
"Leichtfertig" verwendet würden Waffen und Munition bei grob fahrlässigem Gebrauch in einer von der Rechtsordnung missbilligten Weise. Grob fahrlässig ist dieser Gebrauch, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde. Die Befürchtung einer leichtfertigen Verwendung müsse nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG auf bestimmte Tatsachen gestützt sein, d.h. auf Verstöße in der Vergangenheit, die einen Schluss auf ein in Zukunft zu befürchtendes Fehlverhalten zuließen, so das Gericht. Dabei müsse das bisherige Verhalten des Betroffenen insgesamt einer Würdigung unterzogen werden. Die auf Tatsachen gestützte Besorgnis einer künftigen Leichtfertigkeit in Bezug auf den Gebrauch von Waffen oder Munition könne auch aus einem einzigen Vorfall gezogen werden, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwendung von Waffen zu Tage trete. Bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BJagdG ging das Gericht von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils aus. Das Verwaltungsgericht dürfe sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertige. Es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts, das Urteil des Amtsgerichts zu überprüfen, zu relativieren oder in Frage zu stellen. Das Amtsgericht habe in seinen Urteilsgründen ausgeführt, dass der Kläger das erschossene Tier als zur Jagd eingesetzten Hund erkannt und ihn gleichwohl erschossen habe. Ausgehend von den obigen Ausführungen ist das Gericht der Überzeugung, dass dieser Vorfall, auch wenn er unbestritten einmalig geblieben sei, ausreiche, um ein missbräuchliches bzw. leichtfertiges Verwenden von Waffen oder Munition in der Zukunft anzunehmen:
"Der Umstand, dass der Kläger nach den obigen Feststellungen bereit war, unter Hintanstellung ihm bekannter Verbote, während einer im Nachbarrevier stattfindenden Jagd einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2010
Quelle: ra-online, VG Weimar
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Dokument-Nr. 9015
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