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Einem aus Indien stammenden Mann, der in seinem Heimatland wegen einer Straftat verurteilt wurde und nach seiner Haftentlassung nach Deutschland kam, kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - trotz Vorliegens eines Abschiebungsverbots - verweigert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte 1991 versucht, den damaligen indischen Botschafter in Rumänien zu entführen, um ihn zu dem Eingeständnis zu zwingen, Tausende von Sikhs im Punjab ermordet zu haben. Seit dem Attentat ist der indische Botschafter dauerhaft gelähmt. Ein Mittäter wurde getötet, ein anderer verletzt. Von einem rumänischen Gericht wurde der Kläger wegen Beihilfe zu versuchtem Mord zu 10 Jahren Haft verurteilt. Er kam nach seiner Entlassung im Jahr 2001 nach Deutschland, wo sein Asylantrag abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Indien Folter drohen würde und er deshalb nicht dorthin abgeschoben werden dürfe. Seit Oktober 2007 wird der Kläger daher in Deutschland geduldet. Die Erteilung einer
Nachdem das Verwaltungsgericht der Klage gegen den ablehnenden Bescheid zunächst stattgegeben und die Stadt Nürnberg verpflichtet hatte, dem Kläger eine
Die vom Kläger begangene Straftat stelle eine Straftat von erheblicher Bedeutung dar, die grundsätzlich zum Ausschluss der Erteilung einer
Auch die langjährige Duldung des Aufenthalts verpflichte nicht zur Erteilung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 12039
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