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Ein Ausländer, der wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, erhält keine Aufenthaltserlaubnis. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts hervor.
Im entschiedenen Fall hatte der heute 24-jährige Antragsteller, ein Afghane, zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern 1989 Aufnahme in Deutschland gefunden. In den Jahren 2000 bis 2002 wurde er zu Jugendstrafen verurteilt. Im September 2004 erhielt er vom Amtsgericht wegen insgesamt 54 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten: Er hatte über längere Zeit hinweg einen regen Handel mit Marihuana, Haschisch, Amphetamin und XTC-Tabletten betrieben und damit seinen Lebensunterhalt bestritten.
Im Oktober 2005 stellte er einen Antrag auf Verlängerung seiner bereits im Juni 2004 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis. Diesen lehnte die Ausländerbehörde wegen der Vorstrafen ab.
Zu Recht, wie das von dem Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setze in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliege. Ein Ausländer, der sich wie der Antragsteller einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht habe und deshalb rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sei, sei nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes aber auszuweisen. Auf einen Ausnahmefall könne er sich nicht berufen. Insbesondere sei die von der Innenministerkonferenz der Länder beschlossene Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige auf den Antragsteller nicht anwendbar, denn diese aus humanitären Gründen geschaffene Regelung gelte nicht im Fall des Vorliegens von Ausweisungsgründen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt vom 24.02.2006
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Dokument-Nr. 1961
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