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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.06.2011
10 B 10.1976 -

Gefährdung der Vater-Kind-Beziehung: Ausweisung eines nigerianischen Straftäters dennoch rechtmäßig

Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnis mangels Besitz eines gültigen Passes nicht möglich

Einem ausgewiesenen Drogenhändler aus Nigeria ist wegen der Vater-Kind-Beziehung zu seiner 10-jährigen deutschen Tochter dennoch keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte es die Landeshauptstadt München abgelehnt, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen, da er wegen Drogenhandels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden war. Aus der Haft heraus stellte er einen Asylfolgeantrag, der rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, da Anhaltspunkte für eine persönliche Gefährdung oder rechtsstaatswidrige Verfolgung im Heimatland nicht ersichtlich waren. Während der Haft wurde die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, durch regelmäßige Besuche aufrecht erhalten. Der Kläger ist aber nicht im Besitz eines gültigen Passes.

Verwaltungsgericht hält Trennung vom Vater für Tochter nicht zumutbar

Nach seiner Haftentlassung kümmerte der Kläger sich weiterhin um sein Kind und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Die Landeshauptstadt lehnte es angesichts der schweren Straftaten ab, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dagegen wurde Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht München verurteilte daraufhin die Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da eine Trennung vom Vater für die Tochter nicht zumutbar sei.

Beziehung zwischen Vater und Tochter nicht entscheidend

Die dagegen von der Landeshauptstadt eingelegte Berufung war erfolgreich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass es auf die Beziehung zwischen Vater und Tochter im vorliegenden Fall nicht ankommt. Dem Kläger kann wegen der Sperrwirkung des als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags auch keine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da er schon keinen Pass besitzt und damit die Regelerteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Er kann sich frühestens in 5 Jahren um eine Wiedereinreise bemühen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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