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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2009
11 ZB 07.1580 -

Anwohner kann kein Verbot des Radfahrens auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg durchsetzen

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Ein Anwohner kann nicht den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung verlangen, wonach ein selbstständiger Geh- und Radweg von Radfahrern nicht mehr benutzt werden darf. Einem solchen Antrag fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Anwohner nicht befugt ist, eine Verkehrsbeschränkung zu verlangen, die im Ergebnis darauf hinausläuft, dass eine öffentliche Straße endgültig entwidmet oder teilentzogen wird.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Regierungsbezirk Oberfranken. Dieses Grundstück wird lediglich über einen selbstständigen (gemeinsamen) Geh- und Radweg erschlossen, der als solcher auch straßenrechtlich gewidmet ist. Der Kläger befährt diesen Weg kraft einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung auch mit Kraftfahrzeugen. Mit dem Argument, der Weg sei schlecht einsehbar, erhob er Klage. Erreichen wollte er damit letztlich die Anbringung einer Beschilderung mit dem Verbot der Wegebenutzung durch Fahrradfahrer.

Anwohner fehlt das Rechtsschutzbedürfnis

Der Kläger scheiterte damit auch vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Klage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung, d.h. letztlich auf Aufstellung von Verbotsschildern, fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hätte vielmehr gegen die - mittlerweile bestandskräftige - straßenrechtliche Widmung des Weges als Geh- und Radweg vorgehen müssen bzw. beantragen müssen, diese Widmung zu ändern. Eine verkehrsrechtliche Regelung (hier: Verbot des Fahrradfahrens) darf nicht zu einer endgültigen Beseitigung oder Teilbeseitigung einer straßenrechtlich zulässigen Nutzung (hier: Geh- und Radweg) führen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2009
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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