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Das vom Landratsamt Wunsiedel ausgesprochene Versammlungsverbot für die am 16. August 2008 angemeldete Versammlung mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" ist gerechtfertigt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 5. August 2008 entschieden und damit in einem Eilverfahren die Beschwerde des Veranstalters gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth zurückgewiesen.
Nach Ansicht des BayVGH gebiete es die Abwehr der von der Gedenkveranstaltung unmittelbar drohenden Gefahr einer Verwirklichung des Straftatbestandes von § 130 Abs. 4 StGB, das
Nach Auffassung des BayVGH offenbare die Gesamtwürdigung der dem Veranstalter zuzurechnenden Äußerungen u.a. in dem Informationsblatt zu der entsprechenden Gedenkveranstaltung des Jahres 2003 vor dem Hintergrund der äußeren Begleitumstände die Billigung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes. Wenn in dem erwähnten Informationsblatt formuliert werde, dass jedem "aufrechten Deutschen bewusst sein muss, dass an Rudolf Heß das größte Unrecht in der niedergeschriebenen Geschichte der Menschheit begangen wurde", und der Antragsteller Rudolf Heß in seiner Beschwerde als "Märtyrer des Friedens" bezeichne, würden zahllose Menschenrechtsverletzungen des nationalsozialistischen Regimes einschließlich der Ermordung der Juden und anderer Bevölkerungsgruppen auf unerträgliche Weise bagatellisiert. Auch die vom Recht der freien Meinungsäußerung grundsätzlich geschützte Kritik an der Verurteilung und den Haftbedingungen von Rudolf Heß vermöge die damit einhergehende, in der Relativierung des nationalsozialistischen Unrechts liegende Verletzung der den Opfern zustehenden Würde nicht zu rechtfertigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.08.2008
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Dokument-Nr. 6485
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