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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2008
10 CS 08.2005 -

Gedenkveranstaltung für Rudolf Heß am 16. August 2008 in Wunsiedel bleibt verboten

Unmittelbar drohende Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes von § 130 Abs. 4 StGB

Das vom Landratsamt Wunsiedel ausgesprochene Versammlungsverbot für die am 16. August 2008 angemeldete Versammlung mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" ist gerechtfertigt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 5. August 2008 entschieden und damit in einem Eilverfahren die Beschwerde des Veranstalters gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth zurückgewiesen.

Nach Ansicht des BayVGH gebiete es die Abwehr der von der Gedenkveranstaltung unmittelbar drohenden Gefahr einer Verwirklichung des Straftatbestandes von § 130 Abs. 4 StGB, das Versammlungsverbot zu halten. Die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.6.2008) verfassungsgemäße Bestimmung stellt es unter Strafe, öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch zu stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Mit der genannten Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des BayVGH bestätigt.

Gericht: Menschenrechtsverletzungen des nationalsozialistischen Regimes werden auf unerträgliche Weise bagatellisiert

Nach Auffassung des BayVGH offenbare die Gesamtwürdigung der dem Veranstalter zuzurechnenden Äußerungen u.a. in dem Informationsblatt zu der entsprechenden Gedenkveranstaltung des Jahres 2003 vor dem Hintergrund der äußeren Begleitumstände die Billigung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes. Wenn in dem erwähnten Informationsblatt formuliert werde, dass jedem "aufrechten Deutschen bewusst sein muss, dass an Rudolf Heß das größte Unrecht in der niedergeschriebenen Geschichte der Menschheit begangen wurde", und der Antragsteller Rudolf Heß in seiner Beschwerde als "Märtyrer des Friedens" bezeichne, würden zahllose Menschenrechtsverletzungen des nationalsozialistischen Regimes einschließlich der Ermordung der Juden und anderer Bevölkerungsgruppen auf unerträgliche Weise bagatellisiert. Auch die vom Recht der freien Meinungsäußerung grundsätzlich geschützte Kritik an der Verurteilung und den Haftbedingungen von Rudolf Heß vermöge die damit einhergehende, in der Relativierung des nationalsozialistischen Unrechts liegende Verletzung der den Opfern zustehenden Würde nicht zu rechtfertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.08.2008

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