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Die für den 18. August 2007 angemeldete Versammlung mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ darf nicht stattfinden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilverfahren die Beschwerde des Veranstalters gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Juli 2007 zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und das unter Anordnung sofortiger Vollziehung ausgesprochene
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass diese Strafbestimmung, mit der der Gesetzgeber rechtsextremen Aufmärschen wie in Wunsiedel gerade entgegentreten habe wollen, verfassungsgemäß ist; diese in den letzten Jahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entwickelte Auffassung hat das Gericht mittlerweile auch in einem Hauptsacheverfahren bestätigt, das die Rechtmäßigkeit des Verbots der Heß-Kundgebung in Wunsiedel 2005 zum Gegenstand hatte (Urteil vom 26.3.2007, Az. 24 B 06.1894, gegen das Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt wurde).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.08.2007
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Dokument-Nr. 4639
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