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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2006
24 CS 06.1965 -

Gericht verbietet Versammlung "Gedenken an Rudolf Heß"

Geplante Veranstaltung gefährdet öffentliche Sicherheit

Die für den 19. August 2006 angemeldete Versammlung mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel darf nicht stattfinden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilverfahren die Beschwerde des Veranstalters gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth zurückgewiesen.

Das unter Anordnung sofortiger Vollziehung ausgesprochene Versammlungsverbot des Landratsamt Wunsiedel wurde damit bestätigt.

Die Gedenkveranstaltung der rechten Szene sollte von 10.00 bis 22.00 Uhr dauern; beabsichtigt war ein Marsch durch die Innenstadt von Wunsiedel mit Ansprachen und einem Rahmenprogramm mit Musikdarbietungen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt - wie bereits im Vorjahr - an, dass die geplante Veranstaltung gegen § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) verstoßen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Das Gericht geht davon aus, dass die rechtsextreme Kundgebung nur vordergründig dem Gedenken an Rudolf Heß, eigentlich aber der Billigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft dient, die gleichzeitig die Würde der Opfer des NS-Regimes verletzt. Mit Aufmärschen wie in Wunsiedel stehe eine Störung des öffentlichen Friedens unmittelbar bevor, der der demokratische Gesetzgeber mit der Verschärfung des Strafrechts gerade entgegentreten habe wollen.

Nachtrag vom 14.08.2006:

Auch das Bundesverfassungericht hat in einem Beschluss vom 14.08.2006 die Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt. Siehe: Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot der Heß-Kundgebung in Wunsiedel

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 10.08.2006

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