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Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze nach der vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut (Mauthöheverordnung) erneut an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte für die Wirksamkeit der Mauthöheverordnung maßgebliche Aspekte, die eine möglichen Zusammenfassung von zwei- und dreiachsigen Lkws in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz rechtfertigen können, nicht ausreichend geklärt.
Die zugrunde liegenden war vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 2010 schon einmal an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden. Dies war damals zur Klärung der Frage geschehen, ob bei der Festsetzung der Mautsätze für die beiden in der
Das Oberverwaltungsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 25. Oktober 2012 die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie rechnet, wie in der Presse berichtet wurde, aus Anlass des angegriffenen Urteils mit zahlreichen Rückerstattungsforderungen anderer Spediteure.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr festgestellt, dass sich dem Vorbringen der Bundesrepublik und ihrer Gutachter vor dem Oberverwaltungsgericht verschiedene Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen Lkw in einer Achsklasse trotz unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit durch hinreichend gewichtige Gründe - insbesondere solche der Verwaltungspraktikabilität - gerechtfertigt sein könnte. Die damit zusammenhängenden tatsächlichen Fragen sind in der Berufungsinstanz nicht ausreichend untersucht worden. Das Oberverwaltungsgericht muss daher diesen - für die Wirksamkeit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15955
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