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Die Klage zweier Naturschutzvereine gegen den Planfeststellungsbeschluss für das letzte Teilstück der Autobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und dem Anschluss an die A 5 wurden nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig abgewiesen.
Mit dem Gesamtprojekt soll eine Autobahnverbindung zwischen dem schon fertig gestellten Teilstück der A 49 südlich Kassel und der A 5 geschaffen werden. Im planfestgestellten Abschnitt verläuft die Trasse durch den westlichen Teil des FFH-Gebiets „Herrenwald östlich Stadtallendorf“ und schließt südlich mittels eines Autobahndreiecks in Gemünden/Felda an die A 5 an. Im Mittelpunkt des Klageverfahrens standen Fragen des Gebiets- sowie des Artenschutzes.
Die mit dem Betrieb der
Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegt das Interesse am ungeschmälerten Erhalt des FFH-Gebiets. Für die A 49 ist ein vordringlicher Bedarf festgestellt, und sie ist Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Der angestrebten Entlastung der Autobahnen A7 und A5 sowie des nachgeordneten Straßennetzes kommt eine hohe Bedeutung zu. Zumutbare Alternativen für die Trassenführung gibt es nicht. Die geprüften großräumigen Varianten verfehlen wesentliche Planungsziele bzw. beeinträchtigen ihrerseits den FFH-Gebietsschutz. Durch verschiedene kleinräumige Varianten würden geschützte Lebensräume ebenfalls in Anspruch genommen; darüber hinaus würden Menschen stärker belastet als durch die Plantrasse.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden durch die Planung weitgehend vermieden. Im Umfang unvermeidbarer Eingriffe sind Ausnahmen vorgesehen. Eine alternative Trassenführung kommt auch insoweit nicht in Betracht. Den für die Trinkwasserversorgung entstehenden Risiken begegnet der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 18100
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