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Die Klage des BUND (Landesverband Nordrhein-Westfalen) gegen den Bau des letzten Teilstücks der Autobahn A 33 zwischen Bielefeld-Steinhagen und Borgholzhausen ist abzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall soll mit dem Gesamtprojekt eine Lücke der Autobahnverbindung zwischen der A 30 im Norden und der A 2 im Südosten geschlossen werden. Im planfestgestellten Abschnitt streift die Trasse das
Der klagende Naturschutzverein hat gegen das Projekt zahlreiche naturschutzrechtliche Einwände erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht ist ihnen nicht gefolgt.
Im Mittelpunkt des Klageverfahrens stand die Frage, ob das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald" verträglich ist. Soweit es um den Schutz der Bechsteinfledermaus, aber auch anderer im Gebiet vorkommender Fledermäuse und von Vögeln geht, hat das Gericht die Verträglichkeit bejaht. Den durch den Bau und den Betrieb der
Die mit dem Betrieb der
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes lägen hier vor. Für das planfestgestellte Vorhaben würden zwingende Gründe des Schutzes der Gesundheit der Menschen streiten. Das gelte sowohl angesichts der hohen Luftschadstoffbelastung in der bestehenden Ortsdurchfahrt von Halle als auch im Hinblick auf die große Zahl schwerer und schwerster Verkehrsunfälle, zu denen es in den letzten Jahren gekommen sei. Die vom klagenden Naturschutzverein genannten Alternativen für die Autobahntrasse seien nicht zumutbar. Eine Abdeckung, insbesondere im Bereich des FFH-Gebietes, sei angesichts geschätzter Mehrkosten von 95 Mio. Euro unverhältnismäßig teuer. Ein Tunnel im Norden scheide wegen erheblicher Risiken für die Trinkwasserversorgung aus. Eine Trogvariante durch das Wohngebiet Schlammpatt sei für die Menschen dort nicht hinnehmbar.
Der Eingriff in Natur und Landschaft sei auch im Übrigen zulässig. Die Planfeststellungsbehörde habe die Eingriffswirkungen des Vorhabens und die Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ihres vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraums beanstandungsfrei bestimmt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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