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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.05.2013
BVerwG 9 A 16.12 und BVerwG 9 A 17.12 -

Klage des Naturschutz­verbandes gegen Autobahnneubau bleibt ohne Erfolg

BUND klagt gegen Teilabschnitt der A 14 zwischen Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Die Klage des BUND (Landesverband Brandenburg) gegen den Bau eines weiteren Teilstücks der A 14 zwischen der Gemeinde Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern wurde abgewiesen. Dagegen hatte die Klage des Landkreises Prignitz, der sich in einem weiteren Verfahren ausschließlich gegen die im Plan­feststellungs­beschluss mit der Ingebrauchnahme der A 14 vorgesehene Abstufung der bisherigen B 5 und eines Teils der L 133 in Kreisstraßen wehrte, Erfolg. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht nunmehr entschieden.

Das rund 155 km lange Gesamtvorhaben soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen der A 2 beim Autobahnkreuz Magdeburg und der A 24 bei Schwerin schließen und führt durch die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Geplante Abschnitte führen durch mehrere Vogelschutzgebiete

Der planfestgestellte 12,625 km lange Abschnitt verläuft durch das Vogelschutzgebiet „Agralandschaft Prignitz-Stepenitz“ und reicht bei Karstädt an das weitere Vogelschutzgebiet „Unteres Elbtal“ heran. Im Bereich der Löcknitzniederung wird das schmale FFH-Gebiet „Mittlere und Obere Löcknitz“ gequert. Der klagende Naturschutzverein hat den verkehrlichen Bedarf für den Bau einer Autobahn bestritten und zahlreiche naturschutzrechtliche Einwände erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem jedoch nicht gefolgt.

Gesetzliche Bedarfsfeststellung in Frage zu stellen aufgrund mehrerer Faktoren zu verneinen

Die Planrechtfertigung für den Autobahnneubau ergibt sich aus der gesetzlichen Ausweisung als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Diese entfaltet Bindungswirkung auch für das gerichtliche Verfahren. Eine grundlegende Änderung der Verhältnisse, die die gesetzliche Bedarfsfeststellung in Frage stellen würde, ist angesichts des über die Bewältigung des erwarteten Verkehrs hinausgehenden wesentlichen Planungsziels, die Erreichbarkeit des strukturelle und wirtschaftliche Defizite aufweisenden Planungsraums zu verbessern, zu verneinen.

Planung sieht umfängliche Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vor

Soweit es um den Schutz der in der Löcknitz vorkommenden Flussmuschel und des Bachneunauges, aber auch der im Gebiet vorkommenden Vögel und anderer Tiere geht, hat das Gericht die Verträglichkeit des Vorhabens bejaht. Den durch den Bau und den Betrieb des Vorhabens entstehenden Risiken und Störungen begegnet die Planung mit umfänglichen Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Die zu erwartenden Nitrat- und Chlorideinträge in der Löcknitzniederung bleiben aufgrund des planfestgestellten Entwässerungskonzepts unterhalb der Grenzwerte für die besonders empfindlichen Larven des Bachneunauges. Die knapp 200 m lange Brücke über die Löcknitz sowie weitere planfestgestellte Querungshilfen, Leitstrukturen und Sperreinrichtungen stellen den Verbund der Naturräume jenseits der Trasse sicher und reduzieren Kollisionsrisiken nachhaltig. Durch die Aufwertung von Habitatstrukturen werden Lebensraumbeeinträchtigungen für verschiedene geschützte Vogelarten wirksam vermieden.

Umstufungsentscheidung wegen fehlender überörtlicher Verkehrsbedeutung aufgehoben

Die Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, die bisherige B 5 wegen ihrer Parallellage zur neuen A 14 in eine Kreisstraße umzustufen, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso aufgehoben wie die als Folgemaßnahme vorgesehene Umstufung eines Teils der L 133. Dem der Umstufungsentscheidung zugrunde liegenden Konzept lässt sich nicht hinreichend entnehmen, inwieweit den Straßen nach Inbetriebnahme der Bundesautobahn noch eine überörtliche Verkehrsbedeutung zukommt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ 2013, 1209Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1209

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