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Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist auch dann zu beenden, wenn dem Landwirt bei der Aussaat die Verunreinigung des Saatguts nicht bekannt war. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die klagenden Landwirte des zugrunde liegenden Streitfalls brachten auf ihre Felder Raps aus. Eine vom Erzeuger veranlasste Untersuchung des Saatguts ergab keine
Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Die Anordnungen der Behörde waren rechtmäßig. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass in dem von den Klägern erworbenen und ausgesäten Rapssaatgut
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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