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Die zuständige Behörde darf verbieten, dass gentechnisch veränderter Raps vernichtet wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel wies mit ihrem Urteil vom 12.03.2009 die Klage der Inhaber eines in Friedland/Niedersachsen ansässigen landwirtschaftlichen Betriebes gegen eine gentechnische Anordnung des Regierungspräsidiums in Gießen vom 19.09.2007 ab. Diese Anordnung betraf landwirtschaftliche Flächen in der Gemarkung Ermschwerd (Stadt Witzenhausen, Werra-Meißner-Kreis) der Kläger in Hessen, auf denen sie im Jahr 2007 Saatgut für konventionellen Raps ausbrachten, bei dem jedoch geringe Anteile einer gentechnisch veränderten Rapslinie festgestellt wurde. Für das Freisetzen dieser Rapsart lag keine gentechnische Genehmigung vor.
Deshalb ordnete das Regierungspräsidium Gießen mit der mit der Klage angegriffenen Verfügung ein Verbot und Beendigung des Anbaus, des Inverkehrbringens von Restbeständen und Mitteilung über deren Verbleib sowie die Vernichtung des Rapses an.
Die Kläger kamen dieser Verfügung nach, indem sie die betroffene Anbaufläche im November 2007 umpflügten. Trotzdem beantragten sie beim Verwaltungsgericht Kassel festzustellen, dass die gentechnische Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Sie machten im Wesentlichen geltend, die ermittelte Verunreinigung sei so gering gewesen sei, dass eine B-Probe hätte eingeholt werden müssen. Außerdem hätten sie von der Verunreinigung nichts gewusst, so dass das Gentechnikgesetz gar nicht anwendbar gewesen sei.
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage ab. Aufgrund der Untersuchung des Saatgutes durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das von den Klägern ausgebrachte Saatgut einen gentechnisch veränderten Organismus enthalten habe, für den die erforderliche Verbreitungsgenehmigung fehle. Dadurch seien ungenehmigt gentechnisch veränderte Organismen freigesetzt worden. Dabei sei es unerheblich, ob der Landwirt davon gewusst habe. Die Vorschriften des Gentechnikgesetzes dienten der Verhütung der Auskreuzung gentechnisch veränderter Pflanzen und gehörten damit zum Recht der Gefahrenabwehr. In diesem Rechtsgebiet könne jemand auch dann als Verantwortlicher herangezogen werden, wenn ihm kein Verschulden angelastet werden könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Kassel
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Dokument-Nr. 7649
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