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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2013
20 A 2798/11, 20 A 3043/11 und 20 A 3044/11 -

Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

Sammlungen auf Grundlage des geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes zulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die flächendeckende Altpapiersammlung durch gewerbliche Unternehmen für zulässig erklärt. Das Gericht hob mit seiner Entscheidung Untersagungs­verfügungen des Rhein-Kreises Neuss gegen gewerbliche Unternehmen, die in den kreisangehörigen Kommunen Jüchen, Kaarst und Neuss flächendeckend Altpapier mittels entsprechender Tonnen einsammeln, auf und ließ die Sammlungen im Ergebnis zu.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren die gewerblichen Unternehmen des Rhein-Kreises Neuss vormals im Auftrag der kreisangehörigen Kommunen Jüchen, Kaarst und Neuss tätig. Im Zuge der stark gestiegenen Altpapierpreise ab dem Jahr 2008 lösten die Kommunen die bestehenden Auftragsverhältnisse mit den Unternehmen auf bzw. stellten diese ruhend. Die Unternehmen führten die Sammlungen eigenständig und eigenverantwortlich weiter, waren also nicht mehr für die Kommunen tätig, was für letztere Kostenvorteile hat(te). Der Kreis, der für die Verwertung des Altpapiers zuständig ist, soweit es von den Kommunen eingesammelt und ihm überlassen wird, untersagte daraufhin die Sammlungen im Juli 2010 auf der Grundlage des damals geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Öffentliche Interessen stehen Sammlung nicht entgegen

Dagegen klagten die Unternehmen zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Auf die Berufungen der Unternehmen hat das Oberverwaltungsgericht die Urteile des Verwaltungsgerichts geändert und entschieden, dass die Sammlungen auf der Grundlage des jetzt geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes zulässig sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz die Untersagung von gewerblichen Sammlungen erlaube, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Sammlungen entgegenstünden. Solche überwiegenden öffentlichen Interessen seien hier nicht feststellbar. Weder die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger noch die des Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen sei gefährdet.

Sammlungen haben keine relevante Auswirkungen auf die Abfallgebühren

Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Kommunen das Einsammeln von Altpapier eingestellt hätten, werde ihnen durch die Sammlungen der Unternehmen kein Altpapier entzogen. Relevante Auswirkungen auf die Abfallgebühren hätten die Sammlungen nicht. Die Sammlungen erschwerten auch nicht die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb oder unterliefen diese.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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