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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.2012
BVerwG 7 C 15.12 und BVerwG 7 C 16.12 -

E.ON ist an Verzicht auf Betriebsgenehmigungen für Steinkohlekraftwerke gebunden

Abgegebene Verzichtserklärung von E.ON nicht frei widerruflich

Die Betriebsgenehmigungen für die Steinkohlekraftwerke Shamrock in Herne und Datteln 1-3 werden zum Jahresende erlöschen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hierzugrunde liegenden Fall betreibt der klagende Energieversorger E.ON die Altkraftwerke, die unter anderem einen bedeutenden Anteil des Bahnstroms für die Deutsche Bahn AG sowie Fernwärme für zahlreiche Haushalte liefere, seit 1957 bzw. 1962.

Trotz Verzögerungen im Planungsverfahren müsse E.ON Werke stilllegen

Im Jahr 2004 traten neue Bestimmungen über den zulässigen Ausstoß von Luftschadstoffen in Kraft, die von den Altkraftwerken grundsätzlich ab dem Jahr 2011 zu erfüllen waren. Die Kraftwerke durften aber ohne Nachrüstung bis Ende 2012 weiter betrieben werden, wenn sie danach unter Verzicht auf die Betriebsgenehmigung stillgelegt werden. Von dieser Möglichkeit machte E.ON Gebrauch und gab im Jahr 2006 die erforderlichen Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden ab. Im Oktober 2010 widerrief E.ON diese Verzichtserklärungen, da sich abzeichnete, dass das neue Kraftwerk Datteln 4, das die Altanlagen ersetzen solle, wegen Verzögerungen im Planungsverfahren nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen würde. Die Behörden waren der Ansicht, dass der Widerruf der Stilllegungserklärungen nicht möglich sei, obwohl die Altkraftwerke die ab 2011 geltenden neuen Anforderungen erfüllen. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und wies die gegen die entsprechenden Feststellungsbescheide erhobenen Klagen ab.

Verzicht auf Betriebsgenehmigung auf eigenes Risiko

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen. E.ON müsse sich an dem Verzicht festhalten lassen. Dabei handele es sich nicht um bloß unverbindliche Absichtserklärungen. Das mit der fristgebundenen Wahlmöglichkeit für die Kraftwerksbetreiber verbundene umweltpolitische Ziel einer Verringerung der Emissionen ließe sich nicht erreichen, wenn die Erklärungen frei widerruflich wären. E.ON könne sich auch nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen, um jedenfalls eine befristete Fortwirkung der Betriebsgenehmigungen zu erreichen. E.ON habe auf eigenes Risiko auf die Betriebsgenehmigungen verzichtet, obwohl die fristgerechte Errichtung des neuen Kraftwerks Datteln 4 noch nicht gesichert sei. Eine Stilllegung der Kraftwerke war nicht Gegenstand des Verfahrens.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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