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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.03.2011
BVerwG 6 CN 3.10 -

BVerwG: Baden-Württembergerische Regelung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb festgesetzter Kapazität verstößt nicht gegen Bundesrecht

Regelungen verstoßen nicht gegen Gewährleistungen der Berufsfreiheit und freier Wahl der Ausbildungsstätte

Die baden-württembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität ist mit Bundesrecht vereinbar. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

In bestimmten stark nachgefragten Studiengängen - insbesondere in den medizinischen Fächern - werden Studienplätze grundsätzlich innerhalb zuvor festgesetzter Zulassungszahlen in einem zentralen Vergabeverfahren zum Teil durch die Stiftung für Hochschulzulassung (früher: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS), zum Teil durch die Hochschulen nach einem eigenen Auswahlverfahren und einer dort aufgestellten Rangliste zugeteilt. Die Hochschulen können dabei die Teilnahme an ihrem Auswahlverfahren und damit die Aufnahme in die Rangliste auf solche Studienbewerber beschränken, die im zentralen Vergabeverfahren diese Universität mit vorrangiger Priorität gewählt haben. Hält die den Zulassungszahlen zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen von Rechtsschutzverfahren, die abgewiesene Studienbewerber gegen einzelne Hochschulen führen, nicht Stand, werden die aufgedeckten Restkapazitäten außerhalb des geregelten Vergabeverfahrens - in der Praxis vielfach durch Losentscheid - auf die erfolgreichen Rechtsschutzsuchenden verteilt. Das baden-württembergische Wissenschaftsministerium hat demgegenüber im Juli 2009 durch Rechtsverordnung geregelt, dass eine Zulassung durch die Universitäten des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen einen Antrag im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort voraussetzt und dass sich die Vergabe nachträglich aufgedeckter Studienplätze an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren hat, wenn die jeweilige Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.

Antragssteller sieht Aussichten auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität durch landesrechtliche Regelung gemindert

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls hat sich erfolglos um einen Medizinstudienplatz im zentralen Vergabeverfahren beworben. Er sieht seine Aussichten, eine baden-württembergische Hochschule auf eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität in Anspruch nehmen zu können, durch die genannte landesrechtliche Regelung gemindert, weil er nicht mehr - wie bisher üblich - alle Universitäten, die den betreffenden Studiengang anbieten, auf der Suche nach Restkapazitäten in Anspruch nehmen kann, sondern nur noch die Universitäten, die er im zentralen Vergabeverfahren mit vorrangiger Priorität benannt hat. Sein Normenkontrollantrag ist vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

Wissenschaftsministerium war durch Staatsvertrag zum Erlass der angefochtenen Bestimmungen ermächtigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung des Landesrechts festgestellt, dass das baden-württembergische Wissenschaftsministerium durch den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen zum Erlass der angefochtenen Bestimmungen ermächtigt war. Weiter seien mit der geforderten Bewerbung für den betreffenden Studienort im zentralen Vergabeverfahren diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen und mit den genannten Ranglisten die stets zu erstellenden Listen eben dieses Verfahrens gemeint.

Aufgedeckte, nicht ausgewiesene Studienplätze müssen nach Ranglisten des Auswahlverfahrens der Hochschulen verteilt werden

Die derart ausgelegten Bestimmungen stellen materielles (Landes-) Verwaltungsrecht dar. Wenn in einem gegen eine baden-württembergische Hochschule geführten verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsprozess nicht ausgewiesene Studienplätze aufgedeckt worden sind, muss die Hochschule diese Plätze nach den Ranglisten des Auswahlverfahrens der Hochschulen verteilen. Innerhalb der Rangliste sind dabei vorrangig diejenigen Studienbewerber zu berücksichtigen, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren betrieben haben. Verbleiben danach noch weitere Restkapazitäten, sind sie von der Hochschule an die anderen auf der Rangliste aufgeführten Studienbewerber nach deren Rang zu vergeben.

Regelung gewährleistet Studienplatzvergabe innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität nach möglichst gleichen Kriterien

Bei dieser Auslegung verstoßen die Vorschriften nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gewährleistungen der Berufsfreiheit und der freien Wahl der Ausbildungsstätte. Sie gewährleisten im Interesse des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit, dass Studienplätze innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität nach möglichst gleichen Kriterien vergeben werden, ohne die Führung von Kapazitätsprozessen so zu erschweren, dass eine gerichtliche Kapazitätsüberprüfung und eine damit verbundene vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten zu unterbleiben droht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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