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In Baden-Württemberg dürfen zukünftig "außerkapazitäre" Reststudienplätzen nicht mehr im Wege des Losverfahrens vergeben werden. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Studienplätze in bestimmten stark nachgefragten Studiengängen wie Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie werden grundsätzlich in einem zentralen
Diese Neuregelung hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Normenkontrollurteil grundsätzlich gebilligt, weil die Studienplatzvergabe damit chancengerechter ausgestaltet und die vom Gesetzgeber betonte Bedeutung der Ortswahl für ein Hochschulstudium beachtet werde. Ein Anspruch, bundesweit alle Hochschulen verklagen zu können, bestehe nicht. Vielmehr entspreche die angeordnete Beschränkung den Bedingungen des „regulären“ ZVS-Auswahlverfahrens. Der vom Wissenschaftsministerium vorgesehenen Anwendung der Neuregelung bereits für das Wintersemester 2009/2010 stehe jedoch der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Denn die Verordnung sei nur eine Woche vor Ablauf der Bewerbungsfrist verkündet worden; mit einer entsprechenden Änderung der Rechtslage hätten die Studienbewerber aber nicht rechnen müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2009
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 8691
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