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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2013
BVerwG 6 C 4.12 -

Keine Berichterstattung über bloße Verdachtsfälle im Verfassungs­schutz­bericht des Bundes

Bundesverfassungsschutzgesetz lässt Berichterstattung über bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht zu

Das Bundes­verfassungs­schutz­gesetz ermächtigt das Bundesministerium des Innern nicht, in seinen Verfassungs­schutz­bericht auch solche Vereinigungen aufzunehmen, bei denen zwar tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, solche Bestrebungen aber noch nicht sicher festgestellt werden können (so genannte Verdachtsfälle). Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, die Bürgerbewegung pro Köln, beteiligt sich in der Stadt Köln an Kommunalwahlen. Seit 2004 ist er mit einer Fraktion im Rat der Stadt Köln vertreten. Das beklagte Bundesministerium des Innern erwähnte den Kläger in den von ihm herausgegebenen und auch im Internet veröffentlichten Verfassungsschutzberichten der Jahre 2008, 2009 und 2010 im Kapitel "Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle" bzw. "Rechtsextremismus". Unter Überschriften wie "Wahlkampfthema Islamisierung Europas" oder "Europaweite Anti-Islamisierungskampagne" wird über das Bündnis "Städte gegen Islamisierung" und im Zusammenhang damit über vom Kläger organisierte Kongresse gegen den Bau von Moscheen und gegen "islamische Parallelgesellschaften" ("Anti-Islamisierungs-Kongress", "Anti-Minarett-Kongress") berichtet. Hierbei ist teilweise vermerkt, dass der Kläger aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe. Den einschlägigen Passagen ist jeweils die fettgedruckte Randbemerkung "Bürgerbewegung pro Köln e.V. (Verdachtsfall)" beigefügt.

Kläger beantragt Unterlassung der weiteren Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2008, 2009 und 2010 ohne Richtigstellungen

Der Kläger hat gegen seine Aufnahme in die Verfassungsschutzberichte Klage erhoben mit den Anträgen, das beklagte Bundesministerium des Innern zu verurteilen, die weitere Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2008, 2009 und 2010 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über ihn - den Kläger - entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie im nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Berichte über ihn rechtswidrig gewesen sind.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Der Kläger ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg erfolglos geblieben. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht der Klage stattgegeben.

Bundesministerium des Innern nicht ausreichend für Berichterstattung ermächtigt

Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt eine Berichterstattung über den bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht zu. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht ausreicht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Gesetzgeber die zuständige Stelle zu einer Berichterstattung über bloße Verdachtsfälle ermächtigt hat und dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend gewichtig sind, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Der einschlägigen Bestimmung des Bundesverfassungsschutzgesetzes über den Verfassungsschutzbericht lässt sich bereits nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen, dass das Bundesministerium des Innern ermächtigt sein soll, über die Fälle hinaus, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, auch über solche Fälle zu berichten, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen Verdacht solcher Bestrebungen ergeben. In diesen Fällen darf der Verfassungsschutz die Vereinigung zwar weiter beobachten und Informationen über sie sammeln, ihre Aufnahme in den Bericht ist aber noch nicht zulässig.

Klage bereits wegen des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage für Verdachtsberichterstattung begründet

Weil die Klage bereits wegen des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage für eine Verdachtsberichterstattung begründet war, brauchte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden, ob hier überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers vorlagen und ob diese gegebenenfalls das hinreichende Gewicht gehabt hätten, um eine Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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