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Das Bundesverfassungsschutzgesetz ermächtigt das Bundesministerium des Innern nicht, in seinen Verfassungsschutzbericht auch solche Vereinigungen aufzunehmen, bei denen zwar tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, solche Bestrebungen aber noch nicht sicher festgestellt werden können (so genannte Verdachtsfälle). Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, die Bürgerbewegung pro Köln, beteiligt sich in der Stadt Köln an Kommunalwahlen. Seit 2004 ist er mit einer Fraktion im Rat der Stadt Köln vertreten. Das beklagte Bundesministerium des Innern erwähnte den Kläger in den von ihm herausgegebenen und auch im Internet veröffentlichten Verfassungsschutzberichten der Jahre 2008, 2009 und 2010 im Kapitel "Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle" bzw. "Rechtsextremismus". Unter Überschriften wie "Wahlkampfthema Islamisierung Europas" oder "Europaweite Anti-Islamisierungskampagne" wird über das Bündnis "Städte gegen Islamisierung" und im Zusammenhang damit über vom Kläger organisierte Kongresse gegen den Bau von Moscheen und gegen "islamische Parallelgesellschaften" ("Anti-Islamisierungs-Kongress", "Anti-Minarett-Kongress") berichtet. Hierbei ist teilweise vermerkt, dass der Kläger aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe. Den einschlägigen Passagen ist jeweils die fettgedruckte Randbemerkung "Bürgerbewegung pro Köln e.V. (Verdachtsfall)" beigefügt.
Der Kläger hat gegen seine Aufnahme in die Verfassungsschutzberichte Klage erhoben mit den Anträgen, das beklagte Bundesministerium des Innern zu verurteilen, die weitere Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2008, 2009 und 2010 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über ihn - den Kläger - entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie im nächsten
Der Kläger ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg erfolglos geblieben. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt eine
Weil die Klage bereits wegen des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage für eine Verdachtsberichterstattung begründet war, brauchte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden, ob hier überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers vorlagen und ob diese gegebenenfalls das hinreichende Gewicht gehabt hätten, um eine Aufnahme des Klägers in den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16151
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