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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2013
22 K 2532/11 -

Klage von "pro NRW" gegen Erwähnung im Verfassungs­schutz­bericht überwiegend ohne Erfolg

Faktenlage rechtfertigt Einschätzung der Partei als verfassungsfeindlich

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage der Partei "Bürgerbewegung pro NRW" ("pro NRW") gegen deren Erwähnung in dem Verfassungs­schutz­bericht 2009 sowie in dem Zwischenbericht 2010 abgewiesen und ihr - soweit sie gegen die Erwähnung der Partei in dem Verfassungs­schutz­bericht 2010 gerichtet war - teilweise stattgegeben.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das beklagte Land berechtigt gewesen sei, zum Zwecke der erforderlichen Aufklärung der Öffentlichkeit in dem Verfassungsschutzbericht 2009 sowie in dem Zwischenbericht 2010 über die Klägerin als Verdachtsfall für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Bereich des Rechtsextremismus zu berichten. Darüber hinaus rechtfertige es die Faktenlage grundsätzlich auch, die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2010 als eine Bestrebung darzustellen, die über den bloßen Verdachtsfall hinausgehend als verfassungsfeindlich einzuschätzen sei.

Passage über Darstellung des Grundrechts auf freie Religionsausübung für Muslime rechtswidrig

Als rechtswidrig zu beanstanden seien allerdings zwei Passagen auf Seite 68 des Verfassungsschutzberichts 2010. Denn die Faktenlage erlaube dem beklagten Land nicht die Darstellung, dass die Klägerin Muslimen ihr Grundrecht auf freie Religionsausübung generell abspreche.

Land sagt Richtigstellung für weitere beanstandete Passagen zu

Hinsichtlich zweier von der Kammer im Verfassungsschutzbericht 2010 überdies gerügter Zitate auf den Seiten 60 und 61 zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat das beklagte Land bereits in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese unrichtig und damit rechtswidrig seien; es hat eine entsprechende Richtigstellung zugesagt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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