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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.09.2010
VG 1 K 296.09 -

Erwähnung des "Bürgerbewegung pro Köln e.V." im Verfassungsschutzbericht rechtmäßig

Mit Kennzeichnung "Verdachtsfall" wird nur eine mögliche verfassungsfeindliche Aktivität deutlich gemacht

Der Verein "Bürgerbewegung pro Köln e. V." kann nicht verlangen, dass das Bundesministerium des Innern die Verbreitung seiner Verfassungsschutzberichte 2008 und 2009 unterlässt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass im nächsten Verfassungsschutzbericht eine dahingehende Richtigstellung erfolgt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wird in den Verfassungsschutzberichten 2008 und 2009 jeweils in der Rubrik "Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle" bzw. "Rechtsextremismus" erwähnt. Hiergegen wandte der Kläger ein, diese Erwähnung sei rechtswidrig, denn Anhaltspunkte dafür, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehne oder beseitigen wolle, lägen nicht vor. Seine Äußerungen seien durch die Meinungs- bzw. Pressefreiheit gedeckt. Seine Einstufung als bloßer Verdachtsfall sei in den Berichten nicht hinreichend deutlich gemacht worden.

Auch über "Verdachtsfälle" darf berichtet werden

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dem nicht. Im Verfassungsschutzbericht dürfe auch über so genannte "Verdachtsfälle" berichtet werden. Bei dem Kläger lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vor. Eine Gesamtschau auf die Äußerungen und Aktivitäten des Klägers im Berichtszeitraum 2008 und 2009 und in den Vorjahren lasse den Schluss zu, dass der "Bürgerbewegung pro Köln e.V." Zuwanderer bestimmter Volks- und Religionsgruppen bewusst herabsetzen wolle und der Verdacht bestehe, dass damit bestimmten Personen die Menschenwürde abgesprochen werden solle. Mit der fettgedruckten Kennzeichnung des Klägers als "Verdachtsfall" werde ausreichend deutlich gemacht, dass mögliche verfassungsfeindliche Aktivitäten noch nicht erwiesen seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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