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Der Verein "Bürgerbewegung pro Köln e. V." kann nicht verlangen, dass das Bundesministerium des Innern die Verbreitung seiner Verfassungsschutzberichte 2008 und 2009 unterlässt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass im nächsten Verfassungsschutzbericht eine dahingehende Richtigstellung erfolgt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wird in den Verfassungsschutzberichten 2008 und 2009 jeweils in der Rubrik "Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle" bzw. "Rechtsextremismus" erwähnt. Hiergegen wandte der Kläger ein, diese Erwähnung sei rechtswidrig, denn Anhaltspunkte dafür, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehne oder beseitigen wolle, lägen nicht vor. Seine Äußerungen seien durch die Meinungs- bzw. Pressefreiheit gedeckt. Seine Einstufung als bloßer Verdachtsfall sei in den Berichten nicht hinreichend deutlich gemacht worden.
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dem nicht. Im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online
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Dokument-Nr. 10653
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