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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die landesrechtlichen Vorschriften, die im Rahmen von berufsbezogenen Prüfungen Sanktionen vorsehen, nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG strengen Anforderungen in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war zu dem Termin für die mündliche
Die von der Klägerin erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Minden und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg. Auf ihre Revision änderte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Urteile und hob den angegriffenen Bescheid des Justizprüfungsamts auf. Nach der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW durch das Oberverwaltungsgericht kann deren Tatbestand nicht nur dadurch verwirklicht werden, dass ein Prüfling den Termin für die mündliche
Nach dem prüfungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot müssen Sanktionsnormen nach ihrem Tatbestand und nach der vorgesehenen Rechtsfolge dem Prüfling ermöglichen, sich so zu verhalten, dass er jede Gefahr einer Sanktion vermeidet. Diesen Anforderungen wird § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht nicht gerecht, da seine Anwendung für die Prüflinge nicht vorhersehbar ist. Die Norm gewinnt tatbestandlich den Charakter einer sanktionsrechtlichen Generalklausel und kann Rechtsfolgen nach sich ziehen, die in ihrem Wortlaut in keiner Weise aufscheinen.
Zudem verstößt die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der
Das Bundesverwaltungsgericht hat § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Norm nach ihrem Tatbestand nur diejenigen Fälle erfasst, in denen ein Prüfling aus der begonnenen mündlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)
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