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Ein Schüler, der am Tag seiner Abiturprüfung zu spät in der Schule erscheint, darf nicht gänzlich von der Prüfung ausgeschlossen werden. Er hat dann das Recht auf eine Wiederholungsprüfung. Dies hat das Verwaltungsgericht Weimar entschieden.
Der Schüler war zu seiner Abiturprüfung verspätet erschienen und daraufhin durch die Prüfungskommission von der weiteren
Das Verwaltungsgericht Weimar hielt den Eilantrag für zulässig und begründet. Die Prüfungskommission habe den Schüler von der
Die Argumentation des Schulamts, dass bei einem verspäteten Prüfungsbeginn eines Schülers Täuschungen nicht wirksam verhindert werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht einleuchtend, warum Täuschungstatbestände gerade in einem solchen Fall erleichtert würden.
Das Gericht könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass vorliegend aus Verärgerung über zuvor vorgekommene Verspätungen des Antragstellers bzw. über die näheren Umstände der
Dass dem Schüler aufgrund des vollständigen Ausschlusses von der weiteren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2009
Quelle: ra-online, VG Weimar
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Dokument-Nr. 8456
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