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Waffenbesitzer haben eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch dann zu zahlen, wenn die letzte derartige Überprüfung erst etwa zwei Jahre zurückliegt und inzwischen ein Jahresjagdschein erteilt wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Aufgrund einer Änderung des Waffengesetzes aus dem Jahre 2002 hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Im Rahmen dieser
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Jäger und Waffenbesitzer. Der beklagte Landkreis überprüfte ihn erstmals im November 2004 im Rahmen der neu eingeführten, anlasslosen Regelüberprüfung auf seine Zuverlässigkeit und seine persönliche Eignung. Im April 2006 stellte der beklagte Landkreis dem Kläger einen Jahresjagdschein aus. Im Januar 2007 leitete der beklagte Landkreis erneut die Regelüberprüfung ein. Aus den eingeholten Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ergaben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Klägers hätten sprechen können. Der beklagte Landkreis teilte dem Kläger das Ergebnis der
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die Klage gegen den Gebührenbescheid abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch seine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Erhebung der Gebühr auf einer rechtmäßigen Verwaltungshandlung beruht. Der beklagte Landkreis durfte den Kläger erneut auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüfen, auch wenn die letzte Regelüberprüfung weniger als drei Jahre, nämlich nur gut zwei Jahre, zurücklag. Nach dem Waffengesetz muss die Regelüberprüfung spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Einen Mindestabstand zwischen den Überprüfungen schreibt das Gesetz nicht vor. Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute
Der beklagte Landkreis musste von der erneuten Regelüberprüfung nicht deshalb absehen, weil er dem Kläger etwa ein Jahr vor dieser Regelüberprüfung einen Jahresjagdschein erteilt hatte. Zwar ist vor der Erteilung des Jahresjagdscheins nach der hierfür einschlägigen Vorschrift des Bundesjagdgesetzes ebenfalls die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jägers zu überprüfen. Jedoch waren hier aufgrund der Verwaltungspraxis des Landes Niedersachsen bei der Erteilung des Jahresjagdscheins die nach den waffenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle nicht eingeholt worden. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14019
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