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Die Erhebung von Gebühren gegenüber eines Waffenbesitzers aufgrund einer Überprüfung der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der Sportschütze und Waffensammler ist, besitzt 38 Lang- und Kurzwaffen. Im Januar 2010 übersandte er an die Stadt Heilbronn als Waffenbehörde eine Auftragsbestätigung einer Firma für Tresorbau anlässlich der Bestellung eines Tresors. Im März 2010 führte ein Mitarbeiter der Stadt beim Kläger nach vorheriger Terminsabsprache eine - beanstandungsfrei gebliebene - Überprüfung durch. In Anbetracht der Vielzahl der aufbewahrten
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger u.a. geltend, die Erhebung der Gebühr sei offensichtlich rechtswidrig, da der Gebührenbescheid auf das Gebührenverzeichnis der Stadt als Rechtsgrundlage gestützt sei; das
Die beklagte Stadt war dagegen der Auffassung, sie sei zur Erhebung von
Das Verwaltungsgericht Stuttgart teilte diese Auffassung und erklärte die Erhebung der Gebühr für die durchgeführte Waffenkontrolle für rechtmäßig. Insbesondere sei die Stadt Heilbronn zur Erhebung derartiger
Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zur Gebührenfestsetzung finde sich in Baden-Württemberg in §§ 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes i. V. m. § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes, wonach die Gemeinden bei einer Aufgabenwahrnehmung als untere Verwaltungsbehörde die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der
Bei der vorgenommenen Waffenkontrolle handle es sich um eine derartige gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne der Gebührensatzung der Stadt Heilbronn, die insbesondere auch vom Kläger veranlasst worden sei. Denn für die Annahme einer Veranlassung genüge es, wenn die Amtshandlung im Pflichtenkreis des Gebührenschuldners erfolge. Die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle habe der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in § 36 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes ausdrücklich vorgesehen und sei vom Waffenbesitzer zu dulden. Die verdachtsunabhängigen Kontrollen seien auch trotz der Annahme der persönlichen Zuverlässigkeit als Grundvoraussetzung für den
Darüber hinaus enthalte weder das
Soweit der Kläger einwendet, nur Baden-Württemberg und Bayern würden in derartigen Fällen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 12310
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