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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2009
BVerwG 6 C 30.08 -

BVerwG: Gebührenerhebung für waffenrechtliche Regelüberprüfung zulässig

Überprüfung ist gebührenpflichtige Amtshandlung laut Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung

Die Waffenbehörde ist berechtigt, von dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die alle drei Jahre stattfindende Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Gebühr zu verlangen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Eine niedersächsische Waffenbehörde hatte im Frühjahr 2006 die gesetzlich vorgeschriebene Regelüberprüfung auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers vorgenommen und diese bejaht. Für diese ohne seine Mitwirkung vorgenommene Amtshandlung verlangte die Behörde von ihm eine Gebühr von 25,56 €. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Gebührenbescheid stattgegeben. Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zweifel an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung dürfen nicht bestehen

Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung. Danach werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung vorgenommen wird. Den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis trifft die Pflicht, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung aufkommen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit von Waffen anknüpfenden Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers fällt auch die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in seinen Verantwortungsbereich und wird von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2009
Quelle: ra-online, BVerwG

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