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Pressevertreter können bei überwiegendem Informationsinteresse von der staatlichen Liegenschaftsverwaltung Auskunft auch über Sachverhalte verlangen, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesrepublik Deutschland und das beigeladene Land Berlin waren jeweils Eigentümer von Teilflächen des Flughafens Tempelhof. Im Anschluss an die Schließung des Flughafens schlossen sie mit der ebenfalls beigeladenen BREAD & butter GmbH & Co. KG einen privatrechtlichen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der BImA und der BREAD & butter GmbH & Co. KG zurückgewiesen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht das Landespressegesetz für anwendbar gehalten. Die Regelung von Presseauskunftspflichten obliegt in Bezug auf das Bundesliegenschaftswesen ebenso wie bei anderen dem Bund zugewiesenen Sachmaterien nicht den Gesetzgebern der Länder, sondern dem Bundesgesetzgeber. Das angefochtene Berufungsurteil stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Da der Bundesgesetzgeber bislang keine Regelungen zu Presseauskunftspflichten getroffen hat, steht - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Februar 2013 entschieden hat - Pressevertretern ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunftserteilung zu, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall überwiegt das Informationsinteresse des Klägers als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20823
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