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Auszubildende haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Auslands-BAföG für den Besuch eines der Universität Flensburg angegliederten Instituts mit Sitz in Indonesien. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall absolvierte die Klägerin 2014/2015 im Rahmen ihres Studiums an der
Das zuständige Ausbildungsförderungsamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Auslands-BAföG ab. Das Berufungsgericht wies die in erster Instanz erfolgreiche Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Ausbildung am EOC u.a. deshalb nicht einer Hochschulausbildung in Deutschland gleichwertig i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG sei, weil dort kein Abschluss erworben werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis bestätigt. Dem Anspruch auf Auslands-BAföG steht bereits entgegen, dass der EOC ausbildungsförderungsrechtlich keine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist. Eine solche Ausbildungsstätte liegt nur vor, wenn die Einrichtung geographisch im Ausland gelegen ist und die dort vermittelte Ausbildung dieser Einrichtung förderungsrechtlich zuzurechnen ist, sodass diese sich insoweit als selbstständig erweist. So verhält es sich hier nicht. Zwar ist der EOC als An-Institut der
Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich um eine "Zweigstelle" der
Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin für den Besuch des EOC ein Anspruch auf Inlands-BAföG zusteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 26568
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