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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Berliner Beihilfeverordnung rechtmäßig ist, soweit sie durch einen Verweis auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (hier für Hyaluronsäurepräparate) grundsätzlich ausschließt und nur ausnahmsweise für bestimmte Produkte anerkennt.
In den beiden zu entscheidenden Fällen war den beihilfeberechtigten Beamten ein physikalisch wirkendes Präparat zur Behandlung eines Knorpelschadens bzw. einer Kniegelenksarthrose ärztlich verordnet worden. Die Beihilfestelle des Beklagten lehnte die Erstattung der jeweiligen Aufwendungen (225 Euro in dem einen und 437 Euro in dem anderen Fall für "HYA Ject"- bzw. "Ostenil-Fertigspritzen") mit der Begründung ab, diese Hyaluronsäurepräparate seien als
Beide Klagen auf Beihilfegewährung, die von verschiedenen Kammern des Verwaltungsgerichts unterschiedlich entschieden worden waren, hatten in zweiter Instanz Erfolg. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind diese
Die dagegen gerichteten Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die streitige Regelung in der Berliner Beihilfeverordnung zu Medizinprodukten als rechtmäßig erachtet. Obgleich es sich um eine sogenannte dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, ist diese mit den spezifischen Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips, mit der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Weil die Verweisungsnorm im Zusammenhang mit einer anderen Verordnungsregelung auszulegen ist, ist ihre Wirkung begrenzt. Danach ist nur die grundsätzliche Anwendung der Regelungen in den in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses angeordnet. Die Beihilfestellen des Dienstherrn haben noch einen Entscheidungsspielraum und können unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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