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Einem Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss steht nicht entgegen, dass die betroffenen Kinder in Portugal leben, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 2003 und 2005 geborenen Kläger lebten zunächst in Deutschland bei ihrer Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach ihrer Trennung vom Vater der Kläger nahm die Mutter eine Berufstätigkeit in Deutschland auf. Seit Ende des Jahres 2009 wohnen die Kläger in Portugal, wo ihre Großmutter lebt und ihre Mutter einen weiteren Wohnsitz begründete. Nachdem der Vater für die Kläger keinen Unterhalt mehr leistete, beantragte sie für die Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Die nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger nicht, wie nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlich, in Deutschland lebten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Klägern für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die begehrten Leistungen zuerkannt. Das Unterhaltsvorschussgesetz verleiht einem Kind, das von einem insoweit verpflichteten Elternteil keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Aus dieser Rechtsprechung folgt auch, dass die Kläger im Zusammenhang mit dem Anspruch auf
Diese Ungleichbehandlung ist nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich ist. Soweit mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck verfolgt wird, dass die Leistung nur gewährt wird, wenn eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland besteht, ist ein Inlandswohnsitz aber zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25296
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