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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.2012
BVerwG 5 C 14.11 -

Ausbildungsförderung auch bei ergänzender Auslandsausbildung möglich

Bundesverwaltungsgericht bejaht Gleichwertigkeit des Besuchs von ausländischen Ausbildungsstätten

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung auch dann bestehen kann, wenn Auszubildende an der inländischen Hochschule einen Master-Abschluss anstreben, aber an der ausländischen Universität Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls nahm zum Wintersemester 2009/2010 den zweijährigen Master-Studiengang „Konferenzdolmetschen“ an der Universität Heidelberg auf. Für einen Studienaufenthalt an einer schottischen Universität von September bis Dezember 2010, der im Rahmen eines Erasmus-Austauschprogramms stattfand, bewilligte ihr die beklagte Bezirksregierung Ausbildungsförderung (auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -*). Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie dort in einem Bachelor-Studiengang (Übersetzen/ Dolmetschen) eingeschrieben sei, hob die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid auf und verlangte die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 1.402 Euro zurück. Die Auslandsausbildung könne nicht gefördert werden, weil sie dem im Inland betriebenen Master-Studium nicht „gleichwertig“ sei (§ 5 Abs. 4 BAföG*).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Förderungsanspruch besteht auch bei Kursen für Bachelor-Studiengang an ausländischer Hochschule bei eigentlich angestrebtem Master-Studiengang an inländischer Hochschule

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG) bejaht. Der notwendige Vergleich sei - anders als die Beklagte meine - nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen bezogen, sondern auf die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfinde. Es gehe um die „institutionelle Gleichwertigkeit“. Diese sei hier insbesondere deshalb gegeben, weil die Ausbildung an der schottischen Universität nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss allgemein der Ausbildung an der inländischen Hochschule gleichkomme. Ein Förderungsanspruch könne daher auch bestehen, wenn die an der ausländischen Hochschule belegten Kurse zwar in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, diese Ausbildung aber für die inländische Hochschulausbildung in einem Master-Studiengang förderlich ist und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Dass diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin erfüllt seien, habe das Oberverwaltungsgericht beanstandungsfrei festgestellt.

* § 5 BAföG lautet auszugsweise:

"(2) 1Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (…)

(4) 1Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist:

(…)

5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen (...)"

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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