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Die Vorschrift des § 6 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), wonach Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland Ausbildungsförderung für den Besuch einer dortigen Ausbildungsstätte nur dann geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen, verstößt gegen europäisches Recht und ist deshalb nicht anzuwenden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Fall lebt der Kläger seit 2000 mit seinen Eltern und Geschwistern in Frankreich. 2005 beantragte er beim hierfür zuständigen Landkreis Mainz-Bingen, ihm Ausbildungsförderung für ein Medizinstudium an einer Universität in Paris zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab: Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei es der gesetzliche Regelfall, Deutschen mit ständigem
Nunmehr entschied das Verwaltungsgericht Münster jedoch zu Gunsten des Klägers und sprach ihm einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem:
Das Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 BAföG greife in das durch den EG-Vertrag verliehene Recht jedes Unionsbürgers ein, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Denn der Kläger hätte, um Ausbildungsförderung für sein
Schon 2007 hatte sich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg mit dem deutschen Bafög für Auslandsstudenten befasst. Er entschied: Das Recht, überall in der EU zu leben und zu arbeiten, geht vor (Freizügigkeit). Bafög-Regelungen dürften nicht verhindern, dass Deutsche in der EU ihren Wohn- und Studienort frei wählen (EuGH, Urteil v. 23.10.2007 - C-11/06, C-12/06 -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2010
Quelle: ra-online, VG Münster
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Dokument-Nr. 9129
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